Auskunft verweigert: An und / oder Mit mit Covid 19 verstorben?

ID 130107
 
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Seit vier Jahren (April 2020) bemüht sich Rechtsanwalt Kauß mit Unterstützung der Humanistischen Union darum, vom Gesundheitsamt des Landkreis Breisgau- Hoch-Schwarzwald – zuständig auch für Freiburg- herauszubekommen, welche der mit COVID 19 Verstorbenen zugleich auch an Covid-19 verstorben sind. Als Anspruchsgrundlage dient das Landesinformationsfreiheitsgesetz(LIFG).
Sein umfassender Anspruch auf Auskunft wurde mittlerweile im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht nur vom VG Freiburg, sondern auch vom VGH Manheim verweigert. Beide stellten sich auf den Rechtsstandpunkt, dass das Bestattungsgesetz BW(§ 22 Abs.4 und 5) eine abschließende Spezialvorschrift enthalte, die im Grundsatz einen Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 3 LIFG ausschließe.
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Upload vom 02.08.2024 / 18:56

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Klassifizierung

tipo: Gebauter Beitrag
idioma: deutsch
áreas de redacción: Andere, Politik/Info
serie: Mittagsmagazin
Entstehung

autoras o autores: Michael Menzel
Radio: RDL, Freiburg im www
fecha de producción: 02.08.2024
CC BY-NC-SA
Creative Commons BY-NC-SA
Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen erwünscht
Skript
Seit vier Jahren (April 2020) bemüht sich Rechtsanwalt Kauß mit Unterstützung der Humanistischen Union darum, vom Gesundheitsamt des Landkreis Breisgau- Hoch-Schwarzwald – zuständig auch für Freiburg- herauszubekommen, welche der mit COVID 19 Verstorbenen zugleich auch an Covid-19 verstorben sind. Als Anspruchsgrundlage dient das Landesinformationsfreiheitsgesetz(LIFG).
Sein umfassender Anspruch auf Auskunft wurde mittlerweile im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht nur vom VG Freiburg, sondern auch vom VGH Manheim verweigert. Beide stellten sich auf den Rechtsstandpunkt, dass das Bestattungsgesetz BW(§ 22 Abs.4 und 5) eine abschließende Spezialvorschrift enthalte, die im Grundsatz einen Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 3 LIFG ausschließe.
Am 30.7.24 im klimatisierten Sitzungsaal des VG Freiburg hielt die Kammer, bestehend aus drei Berufsrichter:inn und zwei Schöffen an diesem Standpunkt fest. Dies machten der Berichterstatter und die Vorsitzende Richterin Jann deutlich, in dem sie den Anspruchsbegehren als Einblick in die annonymisierten individualisierten Todesbescheinigungen bewerteten.
Teilweise bizzar war auch die rechtliche Erörterung in der Verhandlung.

Denn die vorsitzende Richterin Jann und ihr Berichterstatter Dr. Demmel stellten immer wieder auf die individuelle Einsicht, also auf die Einsicht in jede einzelne der 88 Todesbescheinigungen von 2667 Todesfällen in 2020 ab, während es RA Kauß gerade auf die Differenzierung, der dem Landesamt für Statistik nach Haupttodesursache ja gerade vorliegenden und zusammengefassten Daten hinsichtlich Covid 19 (an, also Hauptursache/ mit, also Begleitursache) ankommt.
Das bürokratische Procedere nach dem Bestattungsgesetz weist aber dem Gesundheitsamt – nach prozessualen Eigenbekunden - nur die gesetzliche Aufgabe der digitalen Erfassung durch Übertrag der ihm von Standesamt übermittelten analogen Todesbescheinigungen zum Zweck der Ermittlung für die Gesundheitsberichtserstattung/ bzw. Todesstatistik durch die zentralen Landesbehörden zu.

Nur im Meldesystem des Infektionsschutzgesetz an das RKI muß das Gesundheitsamt die Kategorien Verdacht auf Covid19, mit Covid an Covid selbst eigenständig be-/auswerten. Die beiden Erfassungen differieren daneben u.a. auch nach dem dem Adress-Kriterium also Wohn- bzw. Sterbeort.
Abgesehen von diesem -Aufgaben bezogenen - Doppeler im bürokratischen Prozeß selbst scheint es jedoch nicht ersichtlich, weshalb es ein besonders großer Aufwand wäre, entweder aus den ja zur digital Übermittlung erfassten und übermittelten (!) Daten an die Landesbehörden oder durch Nachfrage an das Landesamt für Statistik oder wahlweise an das Landesgesundheitsamt eine Trennung nach Haupt oder Nebenursache in Bezug auf Covid 19 erfragt/ ausgewertet würde. (Ablehnungsgrund aus § 22 Abs4 Satz 2)
Politisch wie gesellschaftlich würde es - nebenher bemerkt - angesichts 3 % Beteiligung von Covid19 an den (Haupt-/Neben-) Todesursachen im Jahr 2020 – auch dem Saal anwesenden Verschwörungstheorien anhängenden Personen aus Gründen des Mechanismus der kognitiven Dissonanz nicht den Wind aus den Segeln nehmen, aber den politischen Meinungsbildung- wie Diskussions-Prozeß um die Seuchenbekämpfung im Jahr der Wildvarainte von Covid-19 und ihren ersten Mutationen eine weitere sachliche Grundlage beifügen!
Das Gericht hat den Prozessbeteiligten bis 11 Uhr am 31.7.24 seinen Tenor des Urteils zugänglich gemacht. Es aber für die Medien ausgeschlossen.
Michael Menzel 31.7.2024
§ 1 Abs 3 LIFG-BW: "(3) Sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, gehen diese mit Ausnahme des § 29 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor."
§ 22 Abs.4 und 5 Bestattungsgesetz BW
"(4) Die Todesbescheinigung darf für die Todesursachenstatistik, für Zwecke eines epidemiologischen Krebsregisters sowie für die Durchführung von wissenschaftlich-medizinischen Forschungsvorhaben von öffentlichen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung verwendet werden. Das Gesundheitsamt kann zur Durchführung wissenschaftlich-medizinischer Forschungsvorhaben in die Todesbescheinigung Einsicht gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, soweit

1. ein berechtigtes Interesse an dem Forschungsvorhaben besteht und
2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß schutzwürdige Belange der Verstorbenen oder der Hinterbliebenen beeinträchtigt werden, oder das berechtigte Interesse an dem Forschungsvorhaben diese erheblich überwiegt.

Die Einsichtnahme oder Auskunfterteilung kann insbesondere versagt werden, wenn sie einen unverhältnismäßig großen Aufwand verursacht. Für die Verarbeitung der Angaben in der Todesbescheinigung bei der Durchführung von wissenschaftlich-medizinischen Forschungsvorhaben von öffentlichen Einrichtungen gilt § 13 Absatz 1 bis 3 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) entsprechend; öffentliche Einrichtungen, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, haben sich schriftlich oder elektronisch zu verpflichten, die Daten nur für das Forschungsvorhaben zu nutzen und die Vorschriften des § 35 Abs. 3 und 4 LDSG einzuhalten.

(5) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag in die Todesbescheinigung Einsicht gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis über die Todesumstände des namentlich bezeichneten Verstorbenen glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen beeinträchtigt werden."

Kommentare
05.08.2024 / 18:03 Monika, bermuda.funk - Freies Radio Rhein-Neckar
in sonar
am 5.8.. Vielen Dank !