Wenn eine Overhead-Folie zur strafbaren "Schutzwaffe" des Versammlungsgesetzes wird, muss 30 Stunden gemeinnützig gearbeitet werden

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Das es sich bei Pfefferspray zweifelsfrei um eine chemische Waffe handelt, ist nicht erst seit heute bekannt. Dass nicht selten Polizeiführer Einsatzlagen provozieren, die einen völlig unverhältnismässigen Einsatz von Pefferspray ("Orgien") provozieren - mal von sog. schwarzen Schafen in Uniform, mal gewollt von Einsatzleitern - dürfte eigentlich jedem Zeitungsleser und auch den Jugendrichtern am...
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14:24 min, 13 MB, mp3
mp3, 128 kbit/s, Stereo (44100 kHz)
Upload vom 09.09.2016 / 10:47

Dateizugriffe: 67

Klassifizierung

Beitragsart: Interview
Sprache: deutsch
Redaktionsbereich:
Serie: Mittagsmagazin
Entstehung

AutorInnen: konrad/kmm
Radio: RDL, Freiburg im www
Produktionsdatum: 07.09.2016
CC BY-NC-SA
Creative Commons BY-NC-SA
Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen erwünscht
Skript
Wenn gleichwohl am 7. September 16 in Sall VII des Freiburger Amtsgericht ein damaliger Erstsemster Physik Student, Patrick A. S. wegen Nutzung einer mit Gummiband versehen Overhead-Folie zur Vermeidung von Augenschäden verurteilt wurde, dann nur weil die rechtliche Bewertung solch eines Augenschutzes vor unverhältnismässigen Übergriffen mittels Pfefferspray von NPDlern wie Polizisten von dem Richter in Übereinstimmung mit dem aus Karlsruhe angereisten Staatsanwalt Graulich bestimmt wird. Der Richter beurteilt also die Folie als "Schutzwaffe" und qualifiziert sie damit als strafwürdiges Versammlungsunrecht!
Doch ist schon diese "rechtliche" Bewertung zumindest rechtlich strittig wie der Rechtsanwalt von Patrik A.S. zuvor ausführte. Ganz zu schweigen, dass sie im krassen Gegensatz zu den Erfahrungen unverhältnismässiger polizeilicher Gewaltanwendung gerade auch mit Pfefferspray auf Schutzeinsätzen für Faschos der Polizei gegen Gegendemonstranten im ca. 25-30 köpfigen Publikum stehen. Insofern war die Unruhe im Gerichtssaals erklärbar.
Dass die gerichtliche Ahnung dann nach Heranwachsenden Recht und nicht nach Erwachsenen Strafrecht erfolgte, ist nur aus der Perspektive der völlig unverhältnismässigen Strafanträge des Staatsanwalt Graulich - 60(!) Tagessätze! (selbst notorische NPD Schäger erhielten für Körperverletzungen in Freiburg schon weniger) - mit 30 gemeinnützigen Arbeitsstunden als vertretbar zu bezeichnen. Zumal sich die staatsanwaltlich angeklagtee "Vermummung" auch noch als auf den Hals heruntergezogenes Stirnband herausstellte. Zuvor musste der Staatsanwalt das zum Landfriedensbruch hochgepeitschte "Einhaken" der NPD Gegendemonstranten als nicht haltbare jursitische Bewertung abrüsten. Dies hinderte Ihn nicht einen - natürlich völlig unbelegten - Angriff auf eine Polizeikettte zu unterstellen sowie fortgesetzt von einem Versammlungsschutz der weit ausser Hörweite gelegenen NPD Bundesversammlung zu fantasieren.

Selbst wenn mensch dem Jugendrichter abnehmen möchte, dass er das Verfahren gern eingestellt hätte - wohl gegen erzieherische Auflagen, was die Zustimmung der Staatsanwaltschaft voraussetzt - , war seine Schelte in Richtung Patrik A. S: , der sich nicht zu seiner Motivation gegen die NPD zu demonstrieren oder ob er Gericht und Polizei als Feinde betrachte, nicht näher äussern wollte, doch reichlich deplaziert.
Erwartbar wäre von einem erfahrenen Jugendrichter eine bessere Erklärung, warum bei Annahme der Anwendung des Heranwachsendenrechtes in der Befragung - auch gegenüber dem Publikum . Dies wäre dem Verfahren gut angestanden. Umso mehr als Patrik S. Ihm wahrlich jedenfalls weder zu seiner Annahme einer prinzipiellen "Feindeinstellung" zum Gericht ebensowenig Anlass gegeben hatte, sondern bis in das Aufstehen "normalen" Respektvorschuss zollte.
Das galt übrigens ebenso für die Behandlung jener Teile des nahezu ausschlieslich bis ca. 25 Jahren alten Prozess-Publikums, die stattdessen vom Richter wegen Ihres Lachens zu der richterlichen Ausforschungsfragen mit Ordnungsgeld bedroht wurden. Daraufhin verliessen einzelne dann den Saal mit lauten Türenschlagen bei der Urteilsbegründung.
Die richterlichen Drohgebärden mögen bei Jugendlichen Autorität wirken, nicht bei jungen Erwachsenen, die er selbst als bürgerschaftlich engagierte Antifaschistinnen bezeichnete. Erst durch polizeiliche Einsatzplanungen, die der Richter seit dem Dreisameck zu kennen glaubt, kommen sie in die Situation, die in geschlossenen Formationen operierenden Einsatzkräfte der Polizei eben als (politisch) zweckentfremdete Instrumente zum Faschistenschutz wiederholt kennnenzulernen. Mag sein, dass eine vorherige Reichsbürger Prozess-Erfahrung des Richters, die Wahrnehmungsoptik leicht verzerrt hatte?

Die von den nordbadischen Staatsanwaltschaften betriebenen Prozesswelle gegen gekesselte und verpfefferte Antifaschistinnen, die Ihren Anti-NPD Protest gerade nicht in deren Hörweite tragen durften, wird im hoher Intensität weitergehen. Eine kritische Öffentlichkeit müsste die Einsatzkonzepte der Polizei konsequenter zum Thema bringen.

(kmm)