Zum Karlsruher Urteil im RDL Prozeß

ID 129217
Sendung vom Freitag (Hauptteil)
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Studiogespräch mit Detlef Georgia Schulze. Gesendet am Freitag mit Einführung von https://www.freie-radios.net/129157 und am heutigen Montag fortgesetzt. Glückwünsche nach Freiburg an RDL und die betroffenen Kolleg*innen. Kritik des Urteils in mehreren Punkten ("Unterstützung versus Werbung" - "allgemeine Gesetze" - "bedingter Vorsatz" - "§ 86 StGB vorrangig gegen § 85 StGB"). Einbettung in historische Entwicklungen im politischen Strafrecht mit Bezug auf gesellschaftliche Kräfteverhältnisse. Abschließende Kurzbewertung von juristisch-politischen und gesellschaftlich-politischen Folgerungen.
links:
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41:17 min, 60 MB, mp3
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Upload vom 10.06.2024 / 18:14

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Klassifizierung

Beitragsart:
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Redaktionsbereich:
Entstehung

AutorInnen: Nachmittagsmagazin für subversive Unternehmungen; nfsu
Radio: FSK, Hamburg im www
Produktionsdatum: 10.06.2024
Folgender Teil steht als Podcast nicht zur Verfügung
Sendung vom Montag
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01:00:21 h, 86 MB, mp3
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Ausführliche link Liste:

I. Vorgeschichte
Der am Freitag, den 07.06.2024 am Anfang eingespielte RDL-Beitrag:
https://www.freie-radios.net/129157
Statement auf der Webseite von RDL zum Prozeßausgang:
https://rdl.de/beitrag/freispruch-im-pro...
Das vorhergehende Interview (von Mittwoch, den 05.06.2024):
https://www.freie-radios.net/129113

II. Im Interview am 07.06.2024 erwähnte Texte
Solierklärung der tagesaktuellen Redaktion von Radio Dreyeckland für linksunten.indymedia.org vom 09.09.2017
https://rdl.de/beitrag/solierkl-rung-der...
Protesterklärung von Achim Schill, Peter Nowak und dgs gegen das linksunten-Verbot vom 31.08.2017:
https://web.archive.org/web/201709141812...
Protesterklärung von Achim Schill, Peter Nowak und dgs gegen die Durchsuchungen bei Radio Dreyeeckland und Mitarbeitern im Januar 2023:
https://web.archive.org/web/202301230800...

III. Urteilskritik-Serie von dgs bei den taz-Blogs
Teil 1: Zum Unterschied zwischen Werbung und Unterstützung:
Im Ergebnis und in der Begründung weitgehend zutreffend; im rechtlichen Ausgangspunkt aber mit drei gravierende Fehlern
https://blogs.taz.de/theorie-praxis/urte...
Teil 2: Zum Begriff der „allgemeinen Gesetze“ in Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz Wechselwirkungstheorie oder Meinungsäußerungsfreiheit?
https://blogs.taz.de/theorie-praxis/wech...
(Teil 3 folgt Dienstag: https://blogs.taz.de/)
Nachtrag vom 18. Juni: https://blogs.taz.de/theorie-praxis/vors...

IV. Zum Begriff der „allgemeinen Gesetze“ in Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz:
Wortlaut der Norm:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/ar...
Wortlaut der §§ 85 und 86 Strafgesetzbuch:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/...
und
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/...
Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:
• Staatliches Konsensmanagement statt free speech
https://web.archive.org/web/201106060834...
• Zum Begriff der „allgemeinen Gesetze“ in Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz
https://theoriealspraxis.substack.com/p/...
• Abschnitt „Das Schicksal der Meinungsäußerungsfreiheit im Rechtsstaat – oder:
Wie liberal ist die ‚Soldaten sind Mörder‘-Entscheidung?“ (aus einem längeren Text zum Thema „Der Rechtsstaat in Deutschland und Spanien“)
http://dx.doi.org/10.17169/refubium-23151 /
https://refubium.fu-berlin.de/bitstream/..., S. 75 - 83.

V. Bedingter oder direkter Vorsatz
„Den Urteilsgründen [des Kammergerichts Berlin] ist nicht zu entnehmen, ob das Kammergericht bei seiner Wertung, die Angeklagten hätten durch den unkommentierten Abdruck von Tatbekenntnissen für die terroristische Vereinigung ‚Revolutionäre Zellen‘ geworben, bedacht hat, daß insoweit bedingter Vorsatz nicht ausreicht (BGH NStZ 1987, 55222, 553). Das tatbestandliche Werben durch die Verbreitung von Texten bedarf einer einschränkenden Auslegung (BGHSt 33, 1623 [BGH 25.07.1984 – 3 StR 62/84]). Das subjektive Tatbestandselement des Werbens für eine terroristische Vereinigung würde entfallen, wenn die Angeklagten die mit den Veröffentlichungen notwendig verbundene Werbewirkung lediglich billigend in Kauf genommen hätten, ohne hierdurch die Unterstützung der terroristischen Vereinigung gezielt mit den Mitteln der Propaganda zu bezwecken. Diese – vom Kammergericht unterlassene – Prüfung drängte sich auf, weil Anhaltspunkte dafür fehlen, daß die Angeklagten, von ihrer Mitwirkung bei der Herstellung und dem Vertrieb von ‚Radikal‘ abgesehen, einer terroristischen Vereinigung nahestanden.“
(BGH, Urteil vom 20.02.1990 zum Aktenzeichen 3 StR 278/89, Textziffer 20)

VI. Zum Verhältnis von §§ 84 (Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten
Partei), 85 (Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot) StGB einerseits zu § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) andererseits
https://www.freie-radios.net/120448
https://www.freitag.de/autoren/dgsch/pol...