Das Pfändungsschutzkonto - P - Konto

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Mit dem 01.01. 2012 gibt es bedeutende Änderungen.

Wem die Pfändung droht oder bei wem bereits gepfändet wird, der sollte rechtzeitig vor Jahresende sein Bankkonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Denn nur bis zum 31. Dezember 2011 kann auf einem Konto Pfändungsschutz noch ohne dieses spezielle P-Konto in Anspruch genommen werden.

Wichtig: Jeder Bankkunde kann nur ein Konto in ein P-Konto umwandeln – sofern dies ein Einzelkonto ist. Bei Gemeinschaftskonten ist  eine Umwandlung nicht möglich.

Auf dem P-Konto erhält der Kontoinhaber im Falle einer Pfändung automatisch Pfändungsschutz bis zu einem Grundfreibetrag von derzeit 1.028,89 Euro pro Monat, ohne dass er vorher zum Gericht gehen muss.

Das heißt, er kann über Kontoguthaben bis zu diesem Betrag auch nach der Zustellung von Pfändungen frei verfügen, egal ob beispielsweise durch Barabhebungen oder Überweisungen. Gläubiger können nur über den Freibetrag hinausgehende Beträge pfänden.

In bestimmten Fällen, beispielsweise wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen, kann der pfändungsgeschützte Freibetrag auch erhöht werden.

Ein Gespräch auf Radio Dreyeckland,  mit Frau Nadja Freudrich , Rechtsanwältin, (ADN-Sachverständige), Schuldner- u. Insolvenzberatung, Kanzleien Eppingen und Heilbronn.
Audio
25:50 min, 41 MB, mp3
mp3, 224 kbit/s, Stereo (44100 kHz)
Upload vom 19.10.2011 / 15:32

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Klassifizierung

Beitragsart: Interview
Sprache: deutsch
Redaktionsbereich: Politik/Info, Arbeitswelt, Wirtschaft/Soziales
Serie: Arbeitswelt/Erwerbslosen-Radio
Entstehung

AutorInnen: Bernadette
Radio: RDL, Freiburg im www
Produktionsdatum: 19.10.2011
CC BY-NC-SA
Creative Commons BY-NC-SA
Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen erwünscht
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